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Missbräuchliche Kündigung

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GELTENDMACHUNG

Rechtsgebiet:
Missbräuchliche Kündigung
Stichworte:
missbräuchliche Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung sind folgende 3 Aspekte näher zu betrachten:

  • Entschädigungsanspruch
  • Einsprache
  • Klage.

Entschädigungsanspruch

Der missbräuchlich Gekündigte kann

  • sich auf OR 336b berufen und
  • eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangen.

Einsprache

Will der missbräuchlich Gekündigte das Verhalten nicht akzeptieren, hat er

  • längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • schriftlich
  • beim Kündigenden
  • Einsprache zu erheben.

Keine Begründungspflicht

  • Die Einsprache ist nicht zu begründen.
  • Nicht einmal ein Missbrauchstatbestand muss genannt werden.

Klage

Können sich die Arbeitsvertragsparteien

  • nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigen,

hat die gekündigte Partei

  • innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verwirkungsfrist)
  • Klage gegen die kündigende Partei
  • beim zuständigen (Arbeits-)Gericht einzureichen.

Verwirkung

  • Werden Einsprache- und/oder die Klagefrist nicht eingehalten, so verwirkt der missbräuchlich Gekündigte seinen Entschädigungsanspruch.

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